Hausärztliche Versorgung
			Gem. § 73 SGB V gliedert sich die vertragsärztliche  Versorgung in die hausärztliche und die  fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche 
			Versorgung beinhaltet insbesondere
			
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				die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen 
				und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel besonderer Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen (wenn 
				sie dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Kenntnisse entsprechen und es sich nicht um unzureichend erprobte Verfahren oder 
				Außenseitermethoden handelt).
				
 
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				die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen,
				
 
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				die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung,  Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus 
				der ambulanten und stationären Versorgung,
				
 
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				die Einleitung oder Durchführung präventiver und  rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender 
				Dienste in die Behandlungsmaßnahmen (§ 73 Abs. 1 SGB V)
				
 
			
 
			(Quelle: Landesärztekammer Baden-Württemberg, Februar 2011)